AGB Containerdienst

M. Korz Transporte

Recycling & Containerdienst e.K.Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Containerdienst

§1. Vertragsabschluss, Geltungsbereich

a.)Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma M. Korz Transporte Recycling & Containerdienst e.K. (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.

b.) Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande. Diese AGB gelten für alle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Verträge für den Bereich Containerdienst. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

c.)Wenn für die Durchführung des Auftrags nach dem KrW/AbfG eine Transportgenehmigung vorgeschrieben ist, so legt der Auftragnehmer auf Verlangen diese Dokumente vor.

§2 Begriff des Containers

a.)Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter, der von dauerhafter Beschaffenheit und deshalb genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,

-geeignet ist, den vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss näher beschriebenen Abfall aufzunehmen,

-auf verschiedenen Trägerfahrzeugen befördert und mit dem in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- und abgeladen werden kann.

b.) Soll der Container besondere Eigenschaften haben, z.B. kran- oder stapelbar sein, so

ist dies vom Auftraggeber bei Auftragserteilung anzugeben.

§3 Vertragsgegenstand

  1. a.)  Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des befüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftraggeber bestimmten Abladestelle.

  2. b.)  Soweit keine Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der Ab-

    ladestelle.

c.) Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt und erweist sie sich als ungeeignet, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach §419 BGB.

§4 Liefer- und Leistungszeit

  1. a.)  Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, sind unverbindliche Angaben. Unsere Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen geklärt worden sind.

  2. b.)  Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und der Fahrzeugdisposition die Bereitstellung / Abholung durchführen.

c.)Die Haftung für nicht rechtzeitige Bestellung und Abholung ist ausgeschlossen.

§5 Zufahrten und Aufstellplatz

  1. a.)  Dem Auftraggeber obliegt es einen geeigneten Aufstellplatz bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrtswege für die erforderlichen Fahrzeuge befahrbar sind. Nichtbefestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren der LKW vorbereitet ist. Nicht geeignete Plätze können aus sicherheitstechnischen Gründen vom Auftragnehmer abgelehnt werden.

  2. b.)  Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  3. c.)  Der Auftraggeber hat die zum Befahren fremder Grundstücke notwendigen Genehmigungen der Eigentümer einzuholen. Unterlässt dies der Auftraggeber und handelt der Auftragnehmer in gutem Glauben an die Zustimmung, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Im Falle eines Mitverschuldens gilt § 254 BGB.

  4. d.)  Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er dem Auftragnehmer gegenüber für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB, sowie § 254 BGB bleiben unberührt.

  5. e.)  Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten haftet der Auftraggeber, soweit sie auf Verletzung seiner Pflichten beruhen. § 254 BGB bleibt unberührt.

§6 Sicherung der Container

a.)Der Auftraggeber übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers, soweit nichts anderes

vereinbart ist.

b.)Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

c.) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er dem Auftragnehmer für den entstandenen Schaden und hat ihn von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.

§7 Beladung des Containers

a.) Der Containerinhalt darf das zulässige Gesamtgewicht nicht übersteigen. Die Beladung darf nur bis zu den Containerrändern reichen. Schäden die durch unsachgemäße Beladung und Überladung entstehen trägt der Auftraggeber.

b.) Die Pflicht zur Deklarierung obliegt allein dem Auftraggeber. Für alle Nachteile und Kosten die dem Auftragnehmer durch falsche Deklarierung entstehen, haftet der Auftraggeber. Erfolgt die Deklarierung nicht unverzüglich, so ist der Auftragnehmer berechtigt die notwendige Feststellung zu treffen oder treffen zu lassen. Eventuell dadurch anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.

c.) Bei Verstoß gegen §6 Punkt a. und b. ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfuhr abzulehnen. Die Kosten der Fahrt trägt dann der Auftraggeber.

§8 Fälligkeit der Rechnungen

a.) Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort und ohne Abzug fällig.

b.) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung von mehr als 2 Wochen in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt Zinsen und Verzugsschaden geltend zu machen, ohne, dass es einer weiteren in Verzugssetzung bedarf.

c.) Der Auftraggeber kann nur mit unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüchen die Aufrechnung erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

§9 Entgelte

a.)Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes vereinbart, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zu Bestimmungsort, sowie Kosten für eventuell angelieferte Schüttgüter. Für vergebliche An- und Abfahrten hat der Auftraggeber, soweit er diese zu vertreten hat, eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

b.) Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Mietdauer 5 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so kann der Auftragnehmer für jeden weiteren Kalendertag bis zur Rückgabe einen angemessenen Betrag berechnen.

c.) Gebühren und Kosten die an der Abladestelle entstehen (z.B. Verwertungs- und Sortierkosten oder Deponierungskosten) sind im vereinbarten Entgelt

nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
d.) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§10 Schadensersatz

a.)Schäden am Container die zwischen der Bereitstellung und Abholung entstehen trägt der Auftraggeber, auch wenn Ursache und Verursacher nicht festgestellt werden können. Dies gilt auch für ein eventuelles Abhandenkommen des Containers.

b.)Containertransporte durch Dritte oder mit fremden Geräten sind ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht erlaubt. Schäden die durch unsachgemäße Behandlung der Behälter und durch Unfälle entstehen haftet ausschließlich der Auftraggeber.

c.) Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei Zustellung oder Abholung entstehen, haftet der Auftragnehmer nur soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht binnen 24 Stunden dem Auftragnehmer angezeigt wird.

d.) Schadensersatzansprüche die bei der Abwicklung der Verträge nach diesen Bedingungen, entstehen verjähren in 3 Monaten.

§11 Rücklieferungsvorbehalt

a.)Bei Zahlungsausfall oder Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt gleichartigen Abfall und eine gleiche Menge, wie auf den Dokumenten ausgewiesen, an den Herkunftsort zurück zu liefern.

  1. b.)  Die Forderung des Auftragnehmers bleibt davon unberührt.

  2. c.)  Für dadurch Dritten entstehende Schäden haftet, unabhängig von der Verursachung, ausschließlich der Auftraggeber. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§12 Sonstiges

a.) Für Verträge nach diesen Bedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b.)Für Streitigkeiten aus diesen Verträgen sind ausschließlich diejenigen Gerichte zuständig, die für 67677 Enkenbach-Alsenborn und den ersten Rechtszug örtlich zuständig sind.

c.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unzulässig sein, so sind sie durch solche zu ersetzen, die zulässig sind und dem Willen der Parteien am nächsten kommen.